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   OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16   

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https://dejure.org/2016,25064
OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16 (https://dejure.org/2016,25064)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.06.2016 - 1 Ws 287/16 (https://dejure.org/2016,25064)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 1 Ws 287/16 (https://dejure.org/2016,25064)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 467 StPO
    Wiedereinsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung, Beschwerde, Kosten- und Auslagenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung einer Kostenbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Hannover, 21.04.2016 - 33 KLs 21/15

    Schwerer Raub wegen Uhr

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 21. April 2016 (33 KLs 21/15) wird als unbegründet verworfen.

    Die sofortige Beschwerde vom 1. Juni 2016 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 21. April 2016 (33 KLs 21/15) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, war - unabhängig davon, ob ihm die Fristgebundenheit des Rechtsbehelfs bekannt war oder nicht - nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO an der Einlegung des Rechtsbehelfs "verhindert" (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; LR-StPO- Graalmann-Scherer , 26. Aufl. 2006, § 44 Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 5).
  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, war - unabhängig davon, ob ihm die Fristgebundenheit des Rechtsbehelfs bekannt war oder nicht - nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO an der Einlegung des Rechtsbehelfs "verhindert" (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; LR-StPO- Graalmann-Scherer , 26. Aufl. 2006, § 44 Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 5).
  • BGH, 16.08.2000 - 3 StR 339/00

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung des

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Zwar ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls rechtsfehlerhaft eine Belehrung nach § 35a StPO über das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde und die dafür vorgesehene Frist unterblieben, dies führt jedoch nur dazu, dass nach § 44 Satz 2 StPO eine Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 3 Ss 84/14, NStZ-RR 2014, 376; KK-StPO- Gieg , 7. Aufl. 2014, § 44 Rn. 36; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 22).
  • OLG Bamberg, 01.07.2014 - 3 Ss 84/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist im Strafverfahren:

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Zwar ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls rechtsfehlerhaft eine Belehrung nach § 35a StPO über das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde und die dafür vorgesehene Frist unterblieben, dies führt jedoch nur dazu, dass nach § 44 Satz 2 StPO eine Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 3 Ss 84/14, NStZ-RR 2014, 376; KK-StPO- Gieg , 7. Aufl. 2014, § 44 Rn. 36; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 22).
  • BGH, 06.05.1975 - 5 StR 139/75

    Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung -

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Denn der Grundsatz, dass einem Angeklagten ein Verteidigerverschulden nicht zuzurechnen ist, gilt im Verfahren der Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 -5 StR 139/75, BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 1989 - 2 Ws 1/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 1 Ws 37/88; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 1959 - 2 Ss 140/59, NJW 1959, 1932; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 19, § 464 Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1989 - 2 Ws 1/89
    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Denn der Grundsatz, dass einem Angeklagten ein Verteidigerverschulden nicht zuzurechnen ist, gilt im Verfahren der Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 -5 StR 139/75, BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 1989 - 2 Ws 1/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 1 Ws 37/88; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 1959 - 2 Ss 140/59, NJW 1959, 1932; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 19, § 464 Rn. 21).
  • OLG Koblenz, 15.01.1988 - 1 Ws 37/88
    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
    Denn der Grundsatz, dass einem Angeklagten ein Verteidigerverschulden nicht zuzurechnen ist, gilt im Verfahren der Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 -5 StR 139/75, BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 1989 - 2 Ws 1/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 1 Ws 37/88; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 1959 - 2 Ss 140/59, NJW 1959, 1932; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 19, § 464 Rn. 21).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    Wer von dem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist allerdings nicht im Sinne des § 44 S. 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, NStZ 2001, 160 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 Ws 287/16, juris, Rn. 7).

    Im Übrigen wäre ein Fristversäumnis - so man es denn annähme - verschuldet, da dieses auf dem Verschulden des Verteidigers des Angeklagten beruhen würde, welches sich der Angeklagte zurechnen lassen müsste (OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 Ws 287/16, juris, Rn. 10 ff).

    Denn im Verfahren der Anfechtung einer Kostenentscheidung findet der Grundsatz keine Anwendung, dass dem Angeklagten ein Verschulden seines Verteidigers nicht zuzurechnen ist (BGHSt 26, 126 [127]; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 Ws 287/16, juris, Rn. 11 m. w. N.; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 464, Rn. 10).

  • OLG Zweibrücken, 16.08.2018 - 1 Ws 151/18

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Beschwerde gegen eine

    Derjenige, der zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb keine Veranlassung sieht, weil er sich durch die mit einem fristgebundenen Rechtsmittel anfechtbare Entscheidung gar nicht beschwert sieht, macht aber von diesem Rechtmittel nicht bewusst keinen Gebrauch (a.A. wohl OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2016 -1 Ws 287/16, Rn. 7 m. w. N., juris).
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